Ehrenamtliche und nicht ehrenamtlich Helfende
Schulungs-/Fortbildungsangebot in Kooperation mit dem Bayerischen Landesausschuss für Hauswirtschaft e.V. (BayLaH) für die Qualifizierung von ehrenamtlichen und nicht ehramtlichen Helfenden im Bereich der Angebote zur Unterstützung im Alltag nach den Richtlinien des AVSG.
DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE:
- Um Helfende in Ihrem Engagement zu stärken, sollen sie gemäß der AVSG und der VV-AVSG des Landes Bayern, in Bezug auf Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 AVSG i. V. m. den VV-AVSG, vor ihrem ersten Einsatz ausreichend qualifiziert sein bzw. werden.
- Leistungen in diesem Bereich können nur mit den Krankenkassen abgerechnet werden, wenn sich die Qualifikation der in diesem Bereich tätigen Personen nach den gesetzlichen Bestimmungen des AVSG richtet.
Ab dem 01.09.2023 ist die Novellierung des AVSG in Kraft getreten. Diese beinhaltet eine Neuregelung der Schulungskonzepte!
- Neuer Standard wurde zum 01.09.2023 das neu eingeführte Schulungskonzept mit 30 UE.
- Das bis dato geförderte Schulungskonzept mit 40 UE ist am 31.12.2024 ausgelaufen und nicht mehr förderfähig.
Sie möchten gerne als Einrichtung/Institution eine Schulung/Fortbildung durchführen bzw. als Helfernde an einer unserer online-Schulungen/Fortbildungen teilnehmen?
In nachfolgendem Infofoldern § 45a SGB XI Modul 1-3 erhalten Sie alle relevanten Informationen zur Schulung/Fortbildung auf einen Blick:
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30 UE Infofolder Schulung/Fortbildung §45a SGB XI Modul 1–3 |
Ihr Benefit:
- Für die Veranstaltenden der Schulungen/Fortbildungen stellen wir die Anträge auf Fördermittel und zeigen uns verantwortlich für die Verwendung. Hier dürfen keine weiteren staatlichen Fördermittel beantragt werden, damit eine Doppelförderung ausgeschlossen werden kann.
- Ebenso erhalten Mitgliedsorganistionen des Landesverbandes einen Rabatt von 15% auf den Rechnungsbetrag für Schulungen/Fortbildungen im Bereich §45a SGB XI.
Unsere Förderer:
sowie die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassen in Bayern!
Die Qualifizierung von Helfenden durch des Landesverbandes und seinem Kooperationspartner BayLaH erfolgt auf Basis nachstehender Rechtsgrundlagen:
Bundesrecht:
- Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) § 45a – c SGB XI
- Empfehlungen des GKV- Spitzenverbandes und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe sowie von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Abs. 7 SGB XI i. V. m. § 45d SGB XI sowie zur Förderung regionaler Netzwerke nach § 45c Abs. 9 SGB XI vom 24.07.2002 in der Fassung vom 26.10.2020
Landesrecht:
Die rechtlichen Grundlagen für die Angebote zur Unterstützung im Alltag finden sich im § 45a SGB XI sowie in der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) und den dazugehörigen Vollzugshinweisen.
- Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze AVSG, Teil 8 Abschnitt 5 – 8,
- Hinweise zum Vollzug der AVSG, Teil 8 Abschnitt 5 – 8
Novellierung trat am 01.09.2023 in Kraft:
- Die Änderung der AVSG wurde im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) veröffentlicht.
- Zum 01.01.2025 ist eine Änderung der Hinweise zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5–8 (VV-AVSG) in Kraft getreten. Änderung der VV-AVSG steht im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl.) zur Verfügung
- Die konsolidierten Fassung der VV-AVSG ist ab dem 01.01.2025 HIER einzusehen.
Des Weiteren suchen wir Landratsämter als zentrale Organisatoren für die Durchführung von Schulungen/Fortbildungen §45a SGB XI
Wir würden uns sehr freuen Mitarbeitende von Landratsämtern in Bayern für diese wichtige Aufgabe gewinnen zu können. Das Konzept des Landesverbandes "Eine Schulung viele Möglichkeiten" ist HIER einzusehen.
Weiterführende Informationen zu Angeboten zur Unterstützung in Alltag
{slider Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag?}
Zum 01.01.2017 wurde die Begrifflichkeit "niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote" nach § 45c SGB XI durch den neuen Begriff "Angebote zur Unterstützung im Alltag" nach § 45a SGB XI ersetzt. Durch diese Angebote soll eine Erweiterung des Leistungsangebotes für Pflegebedürftige mit einem festgestellten Pflegegrad geschaffen werden.
Ziel ist es:
- Betroffene Menschen zu unterstützen und zu begleiten, damit sie möglichst lange in ihrerm vertrauten häuslichen Umfeld bleiben, ihren Alltag weitgehend selbstständig bewältigen und soziale Kontakte aufrechterhalten können.
- Möglichkeiten der Entlastung für pflegende Angehörige zu schaffen
Angebote zur Unterstützung im Alltag untergliedern sich in:
- Betreuungsangebote (ehrenamtlicher Helferkreis, Betreuungsgruppe, Qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten)
- Angebote zur Entlastung im Alltag (Alltagsbegleiter, Haushaltsnahe Dienstleistungen)
- Angebote zur Entlastung der Pflegenden (Pflegebegleiter, Angehörigengruppen)
Zwingende Voraussetzung für die Anerkennung/Förderung als Angebot zur Unterstützung im Alltag ist der Einsatz von ehrenamtlich und nichtehrenamtlich Helfenden.
Die ehrenamtlich und nichtehrenamtlich Helfenden müssen eine angemessene fachbezogene Schulung (ab 01.09.2023 30 UE oder 40 UE wobei 1 UE = 45 Minuten) und Fortbildung nachweisen und durch entsprechende Fachkräfte nach den Richtlinien des AVSG fachlich begleitet und unterstützt werden.
Der Landesverband mit seinem Kooperationspartner BayLaH führt die erforderliche Schulung und Fortbildung von ehrenamtlichen und nichtehrenamtlichen Helfenden nach § 45a SGB XI durch (siehe oben aufgeführte Angebote). Wir beantragen für Sie beim Landesamt für Pflege die Finanzierung der Schulungs-/Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen des § 45a SGB XI und schulen bei Ihnen vor Ort.
NEU: Ehrenamtliche und selbstständige Einzelpersonen können nach § 82 Abs.4 AVSG ab dem 01.01.2021 für pflegebedürftige Menschen Angebote zur Unterstützung im Alltag erbringen.
{slider Finanzierung}
der Angebote zur Unterstützung im Alltag erfolgt über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Ab dem Pflegegrad 1 steht der Entlastungsbetrag von 125 Euro zur Verfügung. Des Weiteren besteht ein Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI. Sprich neben dem Entlastungsbetrag kann auch der ambulante Pflegesachleistungsbetrag bis zu 40% für die Finanzierung der Angebote zur Unterstützung im Alltag herangezogen werden. Die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrages erhalten die Pflegebedürftigen, nach Vorlage der Belege, von ihrer zuständigen Pflegekasse bzw. privaten Versicherungsgesellschaft. Beträge, die in einem Monat nicht vollständig ausgeschöpft werden, können auf den Folgemonat übertragen werden. Das monatliche Budge kann über das Jahr angehäuft werden. Am Ende des Kalenderjahres können nicht verbrauchte Beträge noch bis zum 30.06 ins Folgejahr übertragen werden.
Wichtig: Bis zum 31.12.2020 konnten nach Landesrecht in Bayern nur anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Seit 01.01.2021 können erstmal auch ehrenamltichen Einzelhelfende und selbstständig tätige Einzelhelfende nach § 82 Abs. 4 AVSG ihre Hilfen über den Entlastungsbetrag mit den Krankenkassen abrechnen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie über die Fachstelle Demenz und Pflege Bayern bzw. die regionalen Fachstellen für Demenz und Pflege
{slider Zuständigkeit/Ansprechpartner}
Hilfe und Auskunft bei Fragen zur Förderung der Angehörigenarbeit sowie zur Anerkennung und/oder Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Ehrenamt erhalten Sie beim Landesamt für Pflege (LfP) bzw. der Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern.
{slider Adressliste von anerkannten Betreuungs- und Entlastungsangeboten}
Kontaktlisten zu Angeboten zur Unterstützung im Alltag findern Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Pflege (LfP) HIER
{slider Publikationen}
Presseartikel Gerhard Wagner: Betreuungsangebote für Menschen mit Demenz in der häuslichen Pflege.
In: Pflege in Bayern, Heft 04/2011, Seite 20
Informationsmaterial zu den einzelnen Angbotsformaten der Angebote zur Unterstützung im Alltag erhalten Sie bei der Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern.
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