NIEDRIGSCHWELLIGE BETREUUNGSANGEBOTE

 

 

Was sind niedrigschwellige Betreuungsangebote?
Fördervoraussetzungen
Zuständigkeit beim Zentrum Bayern für Familie u. Soziales (ZBFS); 95440 Bayreuth
Antragsformulare
Adressenliste von Betreuungsgruppen / Helferkreise
Rechtsgrundlagen

 

 

Was sind niedrigschwellige Betreuungsangebote?

Betreuungsangebote, in denen fachlich geschulte ehrenamtliche HelferInnen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen (Betreuungsgruppen) oder im häuslichen Bereich (ehrenamtlicher Helferkreis) übernehmen, insbesondere die pflegende Angehörige entlasten und unterstützen. Die Betreuung soll stundenweise angeboten werden.

Zwingende Voraussetzung für die Anerkennung/Förderung als niedrigschwelliges Betreuungsangebot ist, dass ehrenamtliche Helfer eingesetzt werden. 
Die ehrenamtlichen HelferInnen müssen eine angemessene fachbezogene Schulung (40FE) und Fortbildung nachweisen und durch eine fortgebildete Pflegefachkraft (mit z. B. gerontopsychiatrischer Erfahrung) fachlich begleitet und unterstützt werden.

Der Landesverband führt die erforderliche Schulung und Fortbildung von ehrenamtlichen HelferInnen durch. Wir beantragen für Sie beim ZBFS die Finanzierung der Schulungs-/Fortbildungsmaßnahmen und schulen direkt bei Ihnen vor Ort    >> mehr erfahren

 

Fördervoraussetzungen

Informationen zu den Fördervoraussetzungen können Sie der AVSG entnehmen
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Hinweis: Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind in der vorhergehenden Datei lediglich auszugsweise die für die Anerkennung und Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote maßgeblichen §§ 80 - 90 AVSG enthalten. Die Abschnitte 5 bis 7 beinhalten die Bestimmungen der Abschnitte V bis VII der ehemaligen Verordnung zur Ausführung des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) Soziale Pflegeversicherung (AVPflegeVG) - ehemals Verordnung zur Ausführung des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes (AVPflEG).
Die gesamte Fassung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) finden sie auf dieser Seite unter dem Gliederungspunkt –Rechtsgrundlagen-.

 

Zuständigkeit 

Als Ansprechpartner stehen für die Förderung der Angehörigenarbeit sowie die Anerkennung und Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote zur Verfügung:

Mittelfranken und Oberpfalz
Frau Elfriede Hubrich, Tel. 0921/605 3340, E-Mail: Elfriede Hubrich

Unterfranken und Niederbayern
Frau Silvia Spiegl, Tel.: 0921/605 3369 E-Mail: Silvia Spiegl

Oberfranken und Oberbayern
Frau Sandra Söllner, Tel.: 0921/605 3375 E-Mail: Sandra Söllner

Schwaben
Herr Uwe Seidel, Tel.: 0921/605 3337 E-Mail: Uwe Seidel 

 


Antragsformulare

  • Antrag
    auf Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten
    nach § 45 b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI sowie Teil 8 Abschnitt 5
    der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG)
    vom 2. Dezember 2008
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  • Erstantrag
    auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung für die Förderung von "Angehörigenarbeit" nach den Grundsätzen für die Förderung im "Bayerischen Netzwerk Pflege" (FG) bzw. von "niedrigschwelligen Betreuungsangeboten" sowie von "Angehörigengruppen" nach Teil 8 Abschnitt 6 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG)
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  • Verwendungsnachweis
    über die bewilligte staatliche Zuwendung nach den Grundsätzen (FG) für die Förderung im "Bayerischen Netzwerk Pflege" sowie für die Förderung von "niedrigschwelligen Betreuungsangeboten" und von "Angehörigengruppen" nach Teil 8 Abschnitt 6 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG)
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Adresslisten von

Anerkannten ehrenamtlichen Helferkreisen   >> mehr erfahren

Anerkannten Betreuungsgruppen    >> mehr erfahren  

Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) 

Der vdek führt eine Liste von zugelassenen ambulanten Pflegediensten, die zusätzliche Betreuungsleistungen erbringen (§ 45 b Abs.1 Satz 6 Nr. 3 SGB XI). Ein Eintrag in diese Liste kann beim vdek beantragt werden. Die beim vdek geführte Liste enthält kassenübergreifend alle zugelassenen ambulanten Pflegedienste, die auf Antrag in die Liste eingetragen wurden. Ein entsprechendes Formular können Sie beim Zentrum Bayern für Familie und Soziales anfordern.

Die Liste des vdek mit zugelassenen ambulanten Pflegediensten, die zusätzliche Betreuungsleistungen erbringen (§ 45 b Abs.1 Satz 6 Nr. 3 SGB XI), als auch die Liste des ZBFS mit Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten gemäß § 45 b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI wird über die Landesverbände jeder Kasse zur Verfügung gestellt.

Rechtsgrundlage

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG)   >> mehr erfahren

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)   >> mehr erfahren

 


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