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BETREUUNGSANGEBOTE
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sind niedrigschwellige Betreuungsangebote? |
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Was sind niedrigschwellige Betreuungsangebote? Betreuungsangebote, in denen fachlich geschulte ehrenamtliche HelferInnen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen (Betreuungsgruppen) oder im häuslichen Bereich (ehrenamtlicher Helferkreis) übernehmen, insbesondere die pflegende Angehörige entlasten und unterstützen. Die Betreuung soll stundenweise angeboten werden. Zwingende Voraussetzung für die
Anerkennung/Förderung als niedrigschwelliges Betreuungsangebot ist,
dass ehrenamtliche Helfer eingesetzt werden. Der Landesverband führt die erforderliche Schulung und Fortbildung von ehrenamtlichen HelferInnen durch. Wir beantragen für Sie beim ZBFS die Finanzierung der Schulungs-/Fortbildungsmaßnahmen und schulen direkt bei Ihnen vor Ort >> mehr erfahren
Informationen zu den Fördervoraussetzungen können Sie der AVSG
entnehmen Hinweis: Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind in der
vorhergehenden Datei lediglich auszugsweise die für die Anerkennung
und Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote maßgeblichen
§§ 80 - 90 AVSG enthalten. Die Abschnitte 5 bis 7 beinhalten die
Bestimmungen der Abschnitte V bis VII der ehemaligen Verordnung zur
Ausführung des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) Soziale
Pflegeversicherung (AVPflegeVG) - ehemals Verordnung zur Ausführung
des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes (AVPflEG).
Als Ansprechpartner stehen für die Förderung der Angehörigenarbeit sowie die Anerkennung und Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote zur Verfügung: Mittelfranken
und Oberpfalz
Anerkannten ehrenamtlichen Helferkreisen >> mehr erfahren Anerkannten Betreuungsgruppen >> mehr erfahren Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) Der vdek führt eine Liste von zugelassenen ambulanten Pflegediensten, die zusätzliche Betreuungsleistungen erbringen (§ 45 b Abs.1 Satz 6 Nr. 3 SGB XI). Ein Eintrag in diese Liste kann beim vdek beantragt werden. Die beim vdek geführte Liste enthält kassenübergreifend alle zugelassenen ambulanten Pflegedienste, die auf Antrag in die Liste eingetragen wurden. Ein entsprechendes Formular können Sie beim Zentrum Bayern für Familie und Soziales anfordern. Die Liste des vdek mit zugelassenen ambulanten Pflegediensten, die zusätzliche Betreuungsleistungen erbringen (§ 45 b Abs.1 Satz 6 Nr. 3 SGB XI), als auch die Liste des ZBFS mit Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten gemäß § 45 b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI wird über die Landesverbände jeder Kasse zur Verfügung gestellt.Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) >> mehr erfahren Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) >> mehr erfahren
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