| INFORMATIONEN ÜBER ALZHEIMER KRANKHEIT | |||||||||
| Was heißt Demenz
und was ist Alzheimer? |
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Was heißt Demenz? Als Demenz bezeichnet man in der Medizin einen anhaltenden oder fortschreitenden Zustand herabgesetzter Fähigkeiten in den Bereichen des Gedächtnisses, des Denkens und anderer höherer Leistungen des Gehirns. Es gibt mehrere Ursachen von Demenz, die häufigste ist die Alzheimer Krankheit. Weitere sind die Frontotemperale Demenz oder Pick-Krankheit, Lewy-Körperchen-Demenz, Demenz bei Parkinson, vaskuläre Demenzen. Broschüre Seite 12 >> mehr erfahren |
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Was ist Alzheimer? Die Alzheimer-Krankheit ist ein sehr langsam fortschreitender Untergang von Nervenzellen und Nervenzellkontakten. Es betrifft vor allem jene Abschnitte des Gehirns, die für Gedächt- nis, Denkvermögen, Sprache und Orientierungsfähigkeit wichtig sind. Broschüre Seite 6 >> mehr erfahren |
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Welche Symptome hat die Alzheimer Krankheit? Es gibt Stadien der leichtgradigen, mittelschweren und schweren Demenz. Im frühen Krankheitsstadium stehen Gedächtnisstörungen im Vordergrund. Die Patienten können sich den Inhalt von Gesprächen oder die Mitteilungen in Zeitung und Fernsehen nicht einprägen, sie erinnern sich nur bruchstückhaft an wenige Stunden zurückliegende Ereignisse, verlegen häufig Gegenstände oder vergessen Verabredungen. Broschüre Seite 10 >> mehr erfahren |
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Wie entsteht die Alzheimer Krankheit? Bei der Entstehung der Alzheimer Krankheit kommen mehrere Einflussgrößen zusammen. Der wichtigste Risikofaktor ist das Alter. Fehler im Erbgut sind als Ursache sehr selten. Durchblutungsstörungen des Gehirns sind keine Ursache, können jedoch Symptome hervorrufen. Broschüre Seite 7. >> mehr erfahren |
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Wie häufig ist die Alzheimer Krankheit? Die Alzheimer Krankheit kann schon vor dem 50.Lebensjahr auftreten. Mit dem Lebensalter steigt ihre Häufigkeit steil an. Von den 60-jährigen leidet jeder Hundertste daran, von den 80-jährigen jeder dritte. In Deutschland leben etwa 1,2 Millionen Menschen mit Demenz-Erkrankungen, davon ungefähr 60 % mit einer Demenz vom Typ Alzheimer. Diese Zahl wird bis 2050 auf 2,6 Millionen steigen, sofern kein Durchbruch in der Therapie gelingt. >> mehr erfahren |
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Wie wird die medizinische Diagnose gestellt? Störungen des Gedächtnisses und des Denkvermögens können viele verschiedene Ursachen haben. Bei folgenden Ursachen ist Hilfe möglich, wenn sie rechtzeitig erkannt werden: Depression, Schilddrüsenunterfunktion, Abfluss-Störungen der Hirnrückenmarksflüssigkeit oder Wirkungen bestimmter Medikamente. Die medizinische Diagnose ist die Voraussetzung dafür, dass der Patient und seine Angehörigen die Zukunft planen, Vorausverfügungen treffen und zu gegebener Zeit die notwendigen Entscheidungen fällen können. >> mehr erfahren |
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Die Hilfen für Angehörige und Kranke im einzelnen: Beratungsstellen: Informieren und beraten zu allen Fragen rund um die Pflege und Betreuung. Beratungsleistungen bieten die Träger der freien Wohlfahrtspflege an bzw. Beratungsstellen von freien Trägern und regionale Alzheimer-Gesellschaften. Adressen von Beratungsstellen für Angehörige in ganz Bayern >> mehr erfahren Adressen von regionalen Alzheimer Gesellschaften und Selbsthilfegruppen bayernweit >> mehr erfahren Weitere Beratungsangebote >> mehr erfahren
Angehörigengruppen: Das sind Zusammenschlüsse
von betroffenen Angehörigen, die sich regelmäßig treffen und austauschen. Die Gruppen
werden in der Regel von Fachkräften der Altenhilfe geleitet. Ambulante Pflegedienste: Sie bieten Leistungen nach SGB XI und SGB V an und unterstützen Sie bei der Grund- und Behandlungspflege, hauswirtschaftlichen Versorgung sowie der Betreuung. Jeder nach den §§ 72, 73 SGB XI zugelassene ambulante Pflegedienst ist berechtigt, zusätzliche Betreuungsleistungen zu erbringen und diese mit der Pflegekasse abzurechnen. Hier finden nun Versicherte Berücksichtung, die durch den Gutachter eine festgestellte eingeschränkte Alltagkompetenz haben und noch keinen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung haben. Die betroffenen Menschen können mit in Kraft treten des Pflegeweiterentwicklungsgesetz (01.07.2008) nun mehr Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Pflegekassen übernehmen monatlich Leistungen mit einem Grundbetrag von 100 oder einem erhöhten Betrag von 200 .Dienstleistungen, wie "Essen auf Rädern" und Hausnotruf runden das Angebot ab. Niedrigschwellige Betreuungsangebote: Pflegende Angehörige benötigen häufig stundenweise Entlastung. Demenziell veränderte ältere Menschen benötigen unterstützende Hilfestellung bei der Verrichtung der alltäglichen Dinge oder auch nur die Anwesenheit eines Menschen. Dazu sind nicht nur Pflegefachkräfte, sondern auch angeleitete Laienhelfer geeignet.
Tages und Nachtpflege: Die teilstationären Einrichtungen gewährleisten grundpflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung sowie soziale Betreuung. Viele Tagespflegen bieten in ihrem Einzugsgebiet einen Fahrdienst an. Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten der Tages- und Nachtpflege bis zum jeweiligen Höchstbetrag der Pflegestufe. >> mehr erfahren Kurzzeitpflege: SGB XI § 42 Kurzzeitpflege (1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt: 1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder 2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. (2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 im Kalenderjahr. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen. >> mehr erfahren Stationäre Versorgung: Wenn die Ressourcen der ambulanten Pflege nicht mehr ausreichen, muss oft ein passender Pflegeheimplatz gesucht werden. Für diese Entscheidung sollten Sie sich Zeit nehmen und die Angebote miteinander vergleichen. |
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